Führerschein auf Probe

2 Phasen Ausbildung oder Fahrausweis auf Probe

Erste Phase
Nach bestandener praktischer Führerprüfung der Kat. A (Töff) oder B (Auto), wird der Führerausweis auf Probe ausgestellt. Er ist 3 Jahre gültig. In dieser Zeit muss ein Weiterbildungskurs ( WAB- Kurs ) besucht werden.

Der Kurs muss innerhalb von 12 Monaten nach bestandener praktischer Prüfung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert werden

!Wichtiger Hinweis!
Der Neulenker muss aktiv werden! Es gibt keine Benachrichtigung und keine Aufforderung zum Besuch des WAB – Kurses!

Zweite Phase: WAB (WeiterAusBildung)
1 Kurstag
Du „er-fährst wie man gefährliche Verkehrssituationen frühzeitig erkennen und diese vermeiden kann. Partnerschaft im Verkehr ist ein Thema. Du lernst auch die fahrphysikalischen Zusammenhänge beim Bremsen und Kurven fahren kennen.
Dieser Kurstag findet auf einer speziellen Piste statt.

Der Besuch der WAB wird im Zentralregister SARI (System, Administration, Registrierung, Information) .eingetragen. Trotz WAB, die Probezeit läuft weiter!

Wann wird der unbefristete Führerausweis ausgestellt?

Die Zulassungsbehörde erteilt den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der Probezeit auf Gesuch hin, wenn der Gesuchsteller die obligatorische Weiterausbildung besucht hat. Der Nachweis der Teilnahme an der Weiterausbildung erfolgt mit der Bescheinigung und im Sari. Im Kanton Aargau muss kein Gesuch eingereicht werden, die Zustellung des definitiven Führerausweis erfolgt automatisch, sofern der Kurs rechtzeitig besucht wurde und der Führerausweis auf Probe abläuft. Der Inhaber des Führerausweises auf Probe kann frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe beim Strassenverkehrsamt des Wohnortskantons ein Gesuch einzureichen .(Art. 15a Abs. 2 SVG, Art. 24b Abs. 1 und 27d und Anhang 4a VZV)

Sanktionen während der Probezeit
Achtung:
Wer den WAB- Kurs nicht innerhalb von 12 Monaten absolviert und danach ein Motorahrzeug führt wird mit einer Busse bestraft.

Kaskadensystem
Eine Kaskade ist ein mehrstufiger Wasserfall: Das Wasser fällt in immer grössere Mulden.
Dieses Prinzip wird bei Verkehrsregelverletzungen angewandt.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschieden schweren Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln:
– Sehr leichte Widerhandlung
– Bagatell Widerhandlung
– Leichte Widerhandlung (LW)
– Mittelschwere Widerhandlung (MW)
– Schwere Widerhandlung (SW)

Sehr leichte Widerhandlung sind zum Beispiel: Beim Parkieren: Leichte Beschädigung (Kratzer, kleine Delle etc.) an anderen Fahrzeugen, wenn der Verursacher seine Personalien (Name, Tel. Nummer etc.) angibt; Zettel unter Scheibenwischer des Geschädigten klemmen, oder bei der Polizei melden.
Keine Strafen oder sonstigen Sanktionen.
Nicht melden = Fahrerflucht = schwere Widerhandlung!

Bagatell Widerhandlungen, die einen Ordnungsbussenbestand erfüllen, z.B.: Parkbussen, kleine Geschwindigkeitsübertretungen, Fahren ohne Gurt/Helm etc. werden mit einer Busse bestraft – und die Sache ist erledigt.

Leichte Widerhandlungen gelten als Übertretung, z.B.: Geschwindigkeitsübertretungen:
Innerorts           16 km/h bis 20 km/h
Ausserorts:        26 km/h bis 29 km/h
Autobahn:         31 km/h bis 34 km/h
Alkohol:            0,5 bis 0,79 Promille

Administrativmassnahme: Verwarnung, Probezeit 5 Jahre!
Strafrechtliche Sanktion: Einkommensabhängige Busse , Verfahrenskosten, Gebühren. Das kann sehr schnell ans Portemonnaie gehen.
2 LW = 1 MW; z.B.: Geschwindigkeit und Alkohol!

Mittelschwere Widerhandlungen sind Vergehen, z.B.:
Geschwindigkeitsübertretungen:
Innerorts:          21 km/h bis 24 km/h
Ausserorts:        26 km/h bis 29 km/h
Autobahn:           31 km/h bis 34 km/h
Alkohol:              0.8 Promille

Administrativmassnahme: Ausweisentzug mindestens (!) 1 Monat.
Strafrechtliche Sanktion: Einkommensabhängige Busse, Gebühren, Verfahrenskosten etc. Dies geht ans Portemonnaie!

Schwere Widerhandlung sind Vergehen, z.B.: Geschwindigkeitsübertretungen:
Innerorts:          25 km/h und mehr
Ausserorts:        30 km/h und mehr
Autobahn:           35 km/h und mehr
Alkohol:              0,8 Promille und mehr
Drogen:             Null Toleranz (Joint geraucht vor oder während der Fahrt).

Administrativmassnahme: Ausweisentzug mindestens 3 Monate.
Strafrechtliche Sanktion: Einkommensabhängige Busse und/oder Gefängnis. Dazu Gebühren, Verfahrenskosten etc. Dies geht ans Portemonnaie!
Wird jemand innert 10 (!) Jahren noch einmal bei einer leichten bis schweren Verkehrsregelverletzung erwischt gilt er als Wiederholungstäter. Jetzt kommt das Kaskadensystem zum tragen:
Ausweisentzüge werden mindestens doppelt (!) so lange wie beim ersten Mal verfügt!
Die strafrechtlichen Sanktionen sind nach dem neuen Recht – ab 1.1.2007 – noch nicht bekannt.
Es scheint jedoch sicher, dass bei schweren Widerhandlungen (Raserunfälle) die beteiligten Fahrzeuge vermehrt beschlagnahmt werden.

Bei erneuten Widerhandlungen, die mittelschwer oder schwer sind, verlängern sich die Mindestentzugsdauern stufenweise (Kaskade). Bei drei schweren Widerhandlungen oder vier mittelschweren Widerhandlungen innert 10 Jahren wird der Ausweis neu auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für zwei Jahre) entzogen. Kann der auf diese Weise entzogene Ausweis wiedererteilt werden und begeht der Inhaber eine erneute Widerhandlung, wird ein Entzug für immer ausgesprochen.

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